(1) Züchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person
1. für die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der Tiere verantwortlich ist,
2. gewährleistet, dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die untergebrachten Tierarten erhält, sowie
3. dafür verantwortlich ist, dass das Personal entsprechend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult ist und dass es solange beaufsichtigt wird, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.
(2) Das Personal muss entsprechend ausgebildet und geschult sein, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
1. Durchführung von Tierversuchen oder
2. Gestaltung von Tierversuchen und Projekten oder
3. Pflege von Tieren oder
4. Tötung von Tieren.
(3) Personen, die
1. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) durchführen oder
2. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) oder von Personen gemäß Abs. 1 durchführen,
bis sie die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Rückverweise
TVG 2012 · Tierversuchsgesetz 2012
§ 19 Anforderungen an das Personal
(1) Züchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person 1. für die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der Tiere verantwortlich ist, 2. gewährleistet, dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informatio…
§ 39 Strafbestimmungen
…Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß § 18 nicht erfüllt, oder 12. als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß § 19 vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder 13. als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß § 20 unterlässt oder 14…
§ 16 Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern
…jener Person, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist, 2. Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (§ 19 Abs. 1), 3. Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (§ 20) sowie 4. Struktur und Funktionsweise der Einrichtungen…
§ 21 Tierschutzgremium
…für Tierversuche verwenden. (2) Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern, die nicht unter Abs. 1 fallen, hat zumindest eine für das Tierwohl gemäß § 19 Abs. 1 verantwortliche Person die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4 zu übernehmen. (3) Dem Tierschutzgremium haben jedenfalls anzugehören: 1. alle für das…
TVV 2012 · Tierversuchs-Verordnung 2012
§ 23a Anforderungen an Aus- und Fortbildung
…Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 TVG 2012 angeführten Tätigkeiten sind: 1. geltende Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken; 2. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen…
TVSV 2013 · Tierversuchsstatistik-Verordnung 2013
§ 6 Umfang der fünfjährlichen Berichtspflicht
…Datenbank zu übermitteln: 1. allgemeine Änderungen zu vorangegangenen Berichten hinsichtlich der Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie, 2. eine Beschreibung der Verfahren der Projektbeurteilung (§ 29 TVG 2012) und Projektgenehmigung (§ 26 TVG 2012) und der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Art. 38 und 40…