Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.
§ 9 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 9 Hilfeleistungspflicht
…§ 9. Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn…
§ 48 Vollziehungsklausel
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung, 2. hinsichtlich des § 34 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres, 3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz, 3a. …
§ 24a Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank
…eine natürliche Person handelt – von Seiten der Datenbank gemäß § 24a das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH gemäß der §§ 9, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, bei juristischen Personen die Stammzahl…
§ 3 Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Tiere. (2) Die §§ 7 bis 11 und das 2. Hauptstück, mit Ausnahme des § 32 , gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse. (3) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Tieren, insbesondere 1. das T…
Rückverweise