BundesrechtBundesgesetzeTierschutzgesetz§ 9

§ 9Hilfeleistungspflicht

Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.

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