Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.
§ 9 TSchG · TSchG · Tierschutzgesetz
§ 9 Hilfeleistungspflicht
…§ 9. Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn…
§ 24a Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen in einer Datenbank
…eine natürliche Person handelt – von Seiten der Datenbank gemäß § 24a das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH gemäß der §§ 9, 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, bei juristischen Personen die Stammzahl…
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