BundesrechtVerordnungenAusnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs§ 3

§ 3Wildtiere

In Kraft seit 25. März 2016
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Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.

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