(1) Personen, welche Muttertiere aus Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, zur Zucht einsetzen, haben anlässlich einer Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG mitzuteilen, welche Maßnahmen nach § 44 Abs. 17 TSchG ergriffen werden.
(2) Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben anlässlich der ersten Meldung zu bestätigen, dass keine Tierrassen mit Qualzuchtmerkmalen zur Zucht verwendet werden oder ein dem § 44 Abs. 17 TSchG entsprechendes Maßnahmenprogramm für die Zucht vorzulegen.
(3) Bei der Darstellung der Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 17 TSchG ist insbesondere anzuführen, wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolgt beziehungsweise gewährleistet wird und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen (zB Röntgendiagnosen bei Lahmheit oder bei neurologischen Symptomen, Rhinomanometrie und Belastungstest bei Atemnot, Hirnstammaudiometrie bei vermuteter Taubheit, Augenuntersuchung bei Entzündungen der Bindehaut/Hornhaut, bei vermuteter Blindheit oder bei hervorquellenden Augen, allenfalls erforderliche molekulargenetische Diagnostik) neben der klinischen Untersuchung eingesetzt und gewertet werden, um die Erreichung des Zieles der Vermeidung von Qualzuchtmerkmalen bei der konkreten Verwendung der jeweiligen Tiere in der Zucht nachvollziehbar zu gewährleisten.
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