(1) Der Aufgabenbereich des Rates umfasst die in § 42 Abs. 7 sowie § 24 Abs. 2 TSchG angeführten Angelegenheiten.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Rat oder einzelne Mitglieder des Rates ersuchen, eine Kurzexpertise zu einem bestimmten Sachbereich zu verfassen.
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