(1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
3. Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Überbringers.
(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
Rückverweise
TSch-SV · Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
§ 26 Aufzeichnungen
(1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen: 1. Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter, 2. bei Hunden und Katzen die Chipnummer, 3. Einlieferungsdatum, Name u…