TSchG
Gliederung
2. Hauptstück Tierhaltung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 19 Nicht in Unterkünften untergebrachte Tiere
Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.
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