JudikaturVfGH

E3995/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
25. Februar 2025
Leitsatz

Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot auf Grund rechtskräftiger Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht

Mit Erkenntnis vom 03.05.2024 gab das LVwG Nö der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Bestrafung ua wegen dem Entlaufen von Pferden auf Grund unzureichender Wartung der Koppeln – entgegen seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache in Fällen der Nennung eines unrichtigen Tatortes im Straferkenntnis – Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 VStG ein. Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 06.09.2024 gab das LVwG Nö ua der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ein weiteres Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya betreffend dasselbe Verhalten keine Folge.

Beiden Erkenntnissen des LVwG Nö liegt mit dem Verstoß gegen §19 TSchG durch die Beschwerdeführerin am 30.08.2023, 6:38 Uhr, dieselbe strafbare Handlung zugrunde; auch der nunmehr angenommene Tatort (D.straße 23 statt 21) stand bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des ersten Erkenntnisses des LVwG Nö vom 03.05.2024 fest, mit dem jedoch das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren – rechtskräftig – eingestellt worden ist. Zudem sind Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten endgültige Entscheidungen iSd Art4 Abs1 7. ZPEMRK, weil keine ordentlichen Rechtsmittel gegen diese mehr ergriffen werden können (die Revision an den VwGH und die Beschwerde an den VfGH werden nicht als ordentliche Rechtsmittel gesehen).

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