(1) Die Erzeuger von
1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 lit. d, e und j der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 anderweitig verwendet werden,
sowie sonstige Personen die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs. (1) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen muss.
(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben mit registrierten oder zugelassenen Betrieben oder Unternehmern über die Ablieferung eine rechtsgültige schriftliche Vereinbarung, die insbesondere auch alle näheren Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Kennzeichnung, Lagerung, Abholung, Beförderung und die Art der weiteren Be- oder Verarbeitung enthalten muss, abzuschließen. Die Vereinbarungen sind für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten abzuschließen; sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (§ 8 Abs. 1) zur Einsicht vorzulegen. Dem Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall gleichzusetzen ist der Nachweis eines bestehenden Anschlusses an ein für diesen Zweck geeignetes kommunales Sammelsystem. Sonstige gemäß §§ 12 und 13 erlassene Vorschriften sind einzuhalten.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen über eine schriftlichen Vereinbarung gemäß Abs. 2 ist die Entsorgung von
1. verendeten (Falltieren) oder getöteten Tieren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, und
2. Siedlungsabfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes aus Privathaushalten.
(4) Sofern in den nach § 12 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen für ablieferungspflichtige tierische Nebenprodukte oder Materialien keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Organisation der Ablieferung und Weiterleitung an den zugelassenen Betrieb der Bürgermeister zuständig. Diesfalls hat der Bürgermeister Regelungen im Sinne des § 12 Abs. 1 für das Gemeindegebiet festzulegen.
(5) Ist der nach Abs. 1 Verpflichtete vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich oder faktisch nicht imstande, so hat der örtlich zuständige Bürgermeister die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(6) Die durch die Ablieferung, Übernahme und weiteren Behandlung der in Abs. 1 genannten Nebenprodukte entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten („Verursacher“) direkt zu tragen und dürfen bei der Abrechnung gegenüber dem landwirtschaftlichen Tierproduzenten oder dem gewerblichen Lieferanten nicht gesondert auf der Rechnung angeführt werden.
Rückverweise
TMG · Tiermaterialiengesetz
§ 10 Ablieferungspflicht
(1) Die Erzeuger von 1. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, 2. tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 3, welche nicht gemäß Artikel 14 lit. d, e und j der Verordnung (E…
§ 15 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
…473/2003. (3) Folgende durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977 als Bundesgesetze in Kraft gesetzte Verordnungen treten mit Ablauf des 10. Jänner 2002 in ihrer zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft: 1. die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Dezember 1975 über…
§ 11 Übernahmepflichten
…sind nach Maßgabe der Zulassung verpflichtet, zu den üblichen Geschäftbedingungen 1. nicht bloß geringfügige Mengen tierischer Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht nach § 10 unterliegen, über Aufforderung des Bürgermeisters abzuholen, wenn kein anderer zugelassener Betrieb näher gelegen ist, 2. alle ihnen gelieferten tierischen Nebenprodukte und Materialien, die der Ablieferungspflicht…
§ 12 Verwaltungsakte des Landeshauptmanns
…Hiebei sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Übernahme von Nebenprodukten und Material festzulegen und für jene Fälle Vorsorge zu treffen, in denen der Ablieferungspflicht (§ 10) nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird. Im Interesse der Zweckmäßigkeit kann hiezu auch die Bildung von Gemeindeverbänden (Art. 116a Abs. 2 B-VG…
TNPVO 2017 · Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017
§ 3 § 3
…verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder die nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG); f) Kleinmengen: tierische Nebenprodukte unter 100 kg.…
Tiermaterialien-Verordnung
§ 14 Nebenprodukte von Wildtieren
…1) Nebenprodukte von Wildtieren, die in Wildsammelstellen, Schlacht-, Zerlege-, Wildbearbeitungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben anfallen, unterliegen der Ablieferungspflicht nach § 10 TMG. (2) Die Kategorisierung der Nebenprodukte von Wildtieren gemäß Abs. 1 erfolgt sinngemäß in Anwendung der Art. 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nr…
§ 18 Vergraben von toten Heimtieren durch den Tierhalter
…es sich nicht um Kadaver von Tieren, die Träger einer Tierseuche oder seuchenverdächtig waren, handelt. Hierfür gilt eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 TMG.…
§ 19 Tierfriedhöfe
…ausgenommen als Heimtiere gehaltene Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Geflügel gemäß § 2 Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, gemäß § 10 TMG den zugelassenen Betrieben gleichzusetzen. Betreiber von Tierfriedhöfen haben drei Monate vor Beginn des beabsichtigten Betriebes unter Beischließung der notwendigen Unterlagen zu belegen, dass 1. die…
§ 16 Eingetragene Verwender und Sammelstellen
…vorzuschreiben. (4) Eingetragene Verwender gemäß Abs. 1 oder Sammelstellen gemäß Abs. 2 sind im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß § 10 TMG den nach § 3 leg.cit. zugelassenen Betrieben gleichzusetzen und haben entsprechende Aufzeichnungen zu führen sowie diese nach Aufforderung der Behörde vorzulegen. Eingetragenen Verwender und…
Oö. TMV · Oö. Tiermaterialienverordnung
§ 2 § 2Begriffsbestimmungen
…verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG); 2. „geeignete Betriebe“ jene Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die jeweilige Be- und Verarbeitung von…
§ 3 § 3Anzeigepflicht
…Verwahrer die tierischen Nebenprodukte und Materialien, ausgenommen Falltiere, unverzüglich selbst bei einem Betreiber oder einer Gemeindesammelstelle abliefert, sowie bei Bestehen einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 TMG. (5) Die Bestimmungen des § 18 der Tiermaterialien-Verordnung, BGBl. II Nr. 484/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II…
(VetSEE-VO) · Veterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen
§ 16 Anwendungsverbot und Informationspflicht
…Erzeugnisse gemäß § 2 Z 24 dürfen nicht in Verkehr gebracht, nicht abgegeben und nicht angewendet werden. Diese Erzeugnisse sind gemäß § 10 TMG unverzüglich zu entsorgen. (2) Jede Person oder Einrichtung, die Erzeugnisse in Verkehr bringt, abgibt oder anwendet, hat, sobald sie von Umständen Kenntnis erlangt, die darauf…