Zwar scheint § 10 Abs 4 TMG dem Bürgermeister nur die Pflicht aufzuerlegen, die Ablieferung und Weiterleitung des Tiermaterials zu organisieren. Erfolgt das aber durch Einrichtung eines kommunalen Sammelsystems, wird die dieses System betreibende Gemeinde zum Verwahrer des Tiermaterials. Daher hat sie nach § 10 Abs 2 TMG einen schriftlichen Vertrag mit einem befugten Entsorgungsunternehmen zu schließen. Umgekehrt kann § 10 Abs 5 TMG aber auch nicht als Grundlage für einen (gesetzlichen) Anspruch gegen die Gemeinde herangezogen werden.
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