In § 27 TabMG 1996 idF BGBl. I Nr. 110/2023 (TabMG 1996 nF) wurde ein persönliches, ausschließliches Recht zum Betrieb eines Tabakfachgeschäfts für Angehörige für den Fall geschaffen, dass der Konzessionsvertrag eines Tabaktrafikanten endet. Dieses persönliche, ausschließliche Recht soll - ausweislich der Materialien - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 TabMG 1996 nF die Vergabe der Konzession ohne Bekanntmachung nach § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c BVergGKonz 2018 ermöglichen (vgl. ErläutRV 2086 BlgNR 27. GP, 37). Das persönliche, ausschließliche Recht eines Angehörigen gemäß § 27 Abs. 1 TabMG 1996 nF ist an die Stelle der Ansprüche von Angehörigen gemäß § 31 TabMG 1996 idF BGBl. I Nr. 112/2012 im Fall der Beendigung des Bestellungsvertrages eines Tabaktrafikanten getreten.
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