(1) Die Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 hat den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand des jeweiligen Jahres nach der Veröffentlichung der jährlichen Unfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Inneres, dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und den Landesregierungen über die Unfalldatenbank (UHS) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie in elektronischer Form und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 hat Vorsorge zu treffen, dass die Zuordnung der Daten zu den Betroffenen mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, nicht möglich ist.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über Ersuchen den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand gemäß Abs. 1 zum Zwecke der Verkehrsunfallforschung und prävention gegen Entgelt an fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen zu übermitteln. Der Datenempfänger hat sich vorab schriftlich zur ausschließlichen Nutzung der Daten für Zwecke der Verkehrsunfallforschung und -prävention zu verpflichten. Die Daten dürfen vom Datenempfänger nicht an Dritte weitergegeben werden.
Rückverweise
StVUSt-G · Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz
§ 7 Verwendung des Gesamtunfalldatenbestandes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
(1) Die Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 hat den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand des jeweiligen Jahres nach der Veröffentlichung der jährlichen Unfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Inneres, dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) und den L…
§ 9 Verordnungsermächtigungen
…bekannt zu geben. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, durch Verordnung das Entgelt für die Überlassung des Gesamtunfalldatenbestandes gemäß § 7 Abs. 2 festzulegen.…
RFV-BMK · Registerforschungsverordnung-BMK
Anl. 1
…Bestellung eines Fahrschulleiters, Bewilligung einer Standortverlegung, Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung sowie die Erfassung der Weiterbildung des Lehrpersonals. 3. Gesamtdatenbestand § 7 Abs. 1 StVUSt-G Im Gesamtdatenbestand werden alle Straßenverkehrs-unfälle mit Personenschäden erfasst, die sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf österreichischem Staatsgebiet ereignen. 4. Führerscheinregister § 16…