(1) Die näheren Ausprägungen der zu erhebenden Merkmale, die Eckpunkte der Qualitätssicherung, Berichtszeitraum und Stichtag, die Details und Fristen der Datenübermittlung und Überlassung sowie Umfang und Periodizität der Erstellung und Datum und Ort der Veröffentlichung sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ein über die Z 1 bis 5 des § 4 Abs. 1 hinausgehender Personenbezug darf bei der Veröffentlichung nicht vorgesehen werden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres ermächtigt, den Dienstleister gemäß § 3 Abs. 1 durch Verordnung bekannt zu geben.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist ermächtigt, durch Verordnung das Entgelt für die Überlassung des Gesamtunfalldatenbestandes gemäß § 7 Abs. 2 festzulegen.
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