Vorwort
§ 1 Geltungsbereich
Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung
1. der bundesgesetzlich vorgesehenen Register, zu denen die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, nicht zuwiderläuft („registerforschungstaugliche Register“) sowie
2. des für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG anfallenden Kostenersatzes.
§ 2 Registerforschungstaugliche Register
Die registerforschungstauglichen Register sind in der Anlage angeführt.
§ 3 Kosten
Für die Gewährung des Zugangs gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 FOG zu den Registern gemäß der Anlage sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie keine Kosten zu ersetzen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
Anlage zu § 2
Anl. 1
Die registerforschungstauglichen Register im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind:
Nr. | Register/Bezeichnung | bundesgesetzliche Grundlage | Beschreibung | |
1. | Vorfallstatistik | § 20 Abs. 1 UUG 2005 | Betrifft die gemeldeten Vorfälle samt Ort, Datum, Art des Vorfalles und möglichen Ursachen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben. | |
2. | Fahrschuldatenbank | § 114a KFG 1967 | Umfasst Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschulbewilligung, Bestellung eines Fahrschulleiters, Bewilligung einer Standortverlegung, Erteilung, Ausdehnung oder Entziehung einer Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung sowie die Erfassung der Weiterbildung des Lehrpersonals. | |
3. | Gesamtdatenbestand | § 7 Abs. 1 StVUSt-G | Im Gesamtdatenbestand werden alle Straßenverkehrs-unfälle mit Personenschäden erfasst, die sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auf österreichischem Staatsgebiet ereignen. | |
4. | Führerscheinregister | § 16 FSG | Im FSR sind Daten zur Person, zum Antrag, zum Führerschein, zu rechtskräftigen Bestrafungen und weitere führerscheinbezogene Daten enthalten. | |
5. | Verkehrsunternehmensregister | § 24a GütbefG; § 18a GelverkG; § 4a KflG; | Im Register werden die im Inland zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers und zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagen-Gewerbe) zugelassenen Unternehmen, die Verkehrsleiter, die Kennzeichen der eingesetzten Fahrzeuge und weitere unternehmensbezogene Daten erfasst. | |
6. | Berufskraftfahrerqualifikations-register | § 19d GütbefG; § 14e GelverkG | Umfasst Fahrerqualifizierungs-nachweise (FQN) von Berufskraftfahrern. | |
7. | Fahrerlaubnis-Register | § 156 Abs. 1 EisbG | Register dient der Erfassung aller ausgestellten, in ihren Einzelangaben aktualisierten, erneuerten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse. | |
8. | Verzeichnis der Befähigungsausweise | § 153 Abs. 1 SchFG | Verzeichnis der vom BMK ausgestellten Befähigungs-ausweise. | |
9. | Register für Unionsbefähigungszeugnisse | § 138 Abs. 1 SchFG | Enthält die vom BMK ausgestellten Unionsbefähigungs-zeugnisse, Schifferdienstbücher, Bordbücher und gegebenenfalls auch die Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden. | |
10. | Eichverzeichnis für Schiffseichungen | § 93 Abs. 4 SchFG | Das Verzeichnis enthält eine Übersicht der in Österreich ausgestellten Eichscheine für Binnenschiffe. | |