(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine fachlich geeignete Einrichtung, die unabhängig und weisungsfrei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/759, ist, mit der Erstellung und Veröffentlichung einer jährlichen Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden in Österreich zu betrauen. Die Einrichtung fungiert bei dieser Aufgabenwahrnehmung als Organ der Bundesstatistik im Sinne des § 3 Z 19 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr. 163/1999, und hat dabei entsprechend §§ 14 bis 19 leg.cit. vorzugehen.
(2) Die Einrichtung gemäß Abs. 1 hat dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig die Jahresstatistik zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 2 der Entscheidung 93/704/EG zu übermitteln.
(3) Wird die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Erstellung der Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden betraut, hat dies durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundeskanzler zu erfolgen. In dieser Verordnung ist der Kostenersatz für die Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 32 Bundesstatistikgesetz 2000 festzulegen.
Rückverweise
StVUSt-G · Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz
§ 3 Anordnung der Erstellung und Veröffentlichung von Statistiken zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden
…jährlichen Statistik zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden in Österreich zu betrauen. Die Einrichtung fungiert bei dieser Aufgabenwahrnehmung als Organ der Bundesstatistik im Sinne des § 3 Z 19 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr. 163/1999, und hat dabei entsprechend §§ 14 bis 19 leg.cit. vorzugehen. (2…
§ 7 Verwendung des Gesamtunfalldatenbestandes durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
…1) Die Einrichtung gemäß § 3 Abs. 1 hat den elektronischen Gesamtunfalldatenbestand des jeweiligen Jahres nach der Veröffentlichung der jährlichen Unfallstatistik dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister…
§ 4 Erhebung der Daten und Qualitätssicherung
…personenbezogenen und die in Z 6 genannten Daten zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden zu erheben und dem Bundesminister für Inneres zur Weiterleitung an die Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 zu überlassen: 1. Angaben zum Unfall, 2. Angaben zu den Unfallumständen, 3. Angaben zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln, 4. Angaben zu…
§ 12 Vollziehung
…2. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, 3. hinsichtlich des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und mit dem…