(1) Für die Erstellung dieser Statistik haben die Organe der Bundespolizei folgende in Z 1 bis 5 angeführten, nicht direkt personenbezogenen und die in Z 6 genannten Daten zu Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden zu erheben und dem Bundesminister für Inneres zur Weiterleitung an die Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 zu überlassen:
1. Angaben zum Unfall,
2. Angaben zu den Unfallumständen,
3. Angaben zu den unfallbeteiligten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln,
4. Angaben zu den unfallbeteiligten Personen: Alter, Geschlecht, Nationalität, Art der Verkehrsbeteiligung, Verletzungsgrad, verwendete Sicherheitseinrichtungen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Lenkberechtigung,
5. Angaben zu Unfallörtlichkeit und Verortung der Unfallstelle sowie
6. aufnehmende Dienststelle und Aktenzahl.
Zu diesem Zweck dürfen auch nach der Strafprozessordnung verarbeitete Daten herangezogen werden.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt und verpflichtet die Daten vor Weiterleitung an die Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 zur Qualitätssicherung an Hand der in den Aktenverwaltungssystemen der Sicherheitsbehörden verarbeiteten Anzeigen (Berichte) zu kontrollieren und gegebenenfalls zu überarbeiten.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat die qualitätsgesicherten Daten laufend und unverzüglich in elektronischer Form der Einrichtung gemäß § 3 Abs.1 weiterzuleiten.
Rückverweise
StVUSt-G · Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetz
§ 12 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich der §§ 4 und 6 der Bundesminister für Inneres, 2. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im…
§ 5 Weitergabe und Löschung von Daten
…und die Bezeichnung der Dienststelle weder veröffentlicht noch sonst in irgendeiner Weise weitergegeben werden. Eine Ausnahme bildet die Weitergabe zur wissenschaftlichen Forschung bei Bestehen einer Genehmigung gemäß § 46 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, oder einer Bewilligung gemäß § 77 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631…
§ 9 Verordnungsermächtigungen
…Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ein über die Z 1 bis 5 des § 4 Abs. 1 hinausgehender Personenbezug darf bei der Veröffentlichung nicht vorgesehen werden. (2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Einvernehmen mit dem…
§ 6 Auswertung von Daten durch den Bundesminister für Inneres
…1) Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die ihm gemäß § 4 überlassenen und die einer Qualitätssicherung unterzogenen Daten 1. zur Gewinnung unmittelbar umsetzbarer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung auszuwerten und das Ergebnis den Verkehrsbehörden für…