§ 86 § 86. Umzüge.
§ 86 § 86. Umzüge. — StVO 1960
§ 86 § 86. Umzüge. — StVO 1960
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 159/1960
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1961
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12146681
Zuletzt nach Updates gesucht am
Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften, Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen oder dergleichen von den Veranstaltern drei Tage, Leichenbegängnisse von der Leichenbestattung 24 Stunden vorher der Behörde anzuzeigen.
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