Wurde der Fremde nur einmal nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft - bei der 2. von der belBeh herangezogenen "Bestrafung" handelt es sich in Wahrheit nicht um eine nach § 60 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 relevante Bestrafung nach § 99 StVO 1960, sondern um die administrativrechtliche Maßnahme des Führerscheinentzugs gemäß § 26 FSG 1997. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belBeh von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 ausging, obwohl der Fremde offenbar jeweils nur einmal nach dort angeführten Bestimmungen, nämlich nach § 81 SPG 1991 und nach § 99 Abs. 1b StVO 1960, bestraft worden sein dürfte. Eine Gefährdung, wie sie nunmehr in § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 (früher § 48 Abs 1 FrG 1997) umschrieben ist, lieg nicht vor, wenn der Fremde in zwei Fällen wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde und der Alkoholisierungsgrad nicht hoch war (Hinweis auf die - zur Rechtslage nach dem FrG 1997 ergangenen E 30. Mai 2001, 99/21/0310; E 9. Oktober 2001, 99/21/0296; E 26. Juni 2002, 99/21/0143). Von daher hätte es ergänzender Feststellungen zu den Verwaltungsstrafen des Fremden bedurft.
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