Dem Antrag, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Jänner 1966, LGBl. für Krnt. Nr. 11, mit der bestimmte Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Landeshauptstadt Klagenfurt auf die Bundespolizeidirektion Klagenfurt übertragen werden, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, wird keine Folge gegeben.
Mit dieser Verordnung wird der Bundespolizeidirektion Klagenfurt für das Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt die Besorgung folgender Aufgaben übertragen: 1. örtliche Sicherheitspolizei, 2. Flurschutzpolizei, 3. Sittlichkeitspolizei, 4. Entgegennahme der Anzeige von Umzügen (§ 86 StVO 1960) .
Die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei auf Bundespolizeibehörden nach Art. 118 Abs. 7 B-VG ist zulässig, während {Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 Abs. 6 letzter Satz B-VG} eine solche Übertragung von Agenden des eigenen Wirkungsbereiches nicht gestattet; ein Landesgesetz dieses Inhaltes stünde mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 7 B-VG}, der eine Vorschrift auf dem Gebiete der Organisation der Gemeindeverwaltung darstellt, im Widerspruch.
Die Landesgesetzgebung kann auf dem Wege des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 Abs. 6 letzter Satz B-VG} die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Gemeinden nicht entziehen.
Die Zuordnung der örtlichen Veranstaltungspolizei in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 3 B-VG}) und die Auflage des Art. 15 Abs. 3 B-VG sind nach Inhalt und Zweck verschieden; diese Verschiedenheit schließt es aus, daß Art. 118 Abs. 7 B-VG dem Art. 15 Abs. 3 B-VG derogiert hat. Art. 15 Abs. 3 B-VG ist eine weiter geltende Sondervorschrift. Die Landesgesetze haben dem Gebote des Art. 15 Abs. 3 B-VG auf dem Gebiete der Veranstaltungspolizei zu entsprechen. Die Landesgesetze können auch einen über das Gebot hinausgehenden Inhalt haben (arg. "wenigstens ") ; die Besorgung der Agenden der örtlichen Veranstaltungspolizei durch die Gemeinde wird aber durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 3 B-VG} nicht geschmälert.
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