Ein Kraftfahrer, der sich unter Betätigung des linken Blinkers nach links einordnet, darf nur dann nach rechts abbiegen - sofern die Bestimmungen des § 9 Abs 6 (Richtungspfeile) und des § 55 Abs 3 StVO 1960 (Sperrlinien) ein solches Verhalten nicht überhaupt verbieten - wenn er sich vor der Richtungsänderung nach rechts im Sinne der Vorschrift des § 11 Abs 1 StVO 1960 ausreichend davon überzeugt hat, daß ein der vorangegangenen Anzeige nach links und der Einordnung zur Straßenmitte nachfolgendes Rechtseinbiegen ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
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