JudikaturVfGH

G22/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1973

Der zweite Satz des § 55 Abs. 4 StVO 1960, BGBl. 159, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Diese Gesetzesstelle hat den Inhalt, daß dann, wenn eine Parkverbotsverordnung nicht durch Parkverbotszeichen (§§ 44, 52 Z 13 StVO 1960) , sondern durch Bodenmarkierungen kundgemacht werden soll, die Verbotsflächen durch Kreuze zu bezeichnen sind. In dieser besonderen Vorschrift liegt eine Ausnahme von der Regel des ersten Halbsatzes in § 98 Abs. 3 leg. cit.; diese Regel gilt für das Anbringen von Bodenmarkierungszeichen nicht. Zweck der Regelung ist es, zu ermöglichen, daß zur Kundmachung von Parkverbotsverordnungen (§ 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960) nicht nur Parkverbotszeichen (§§ 44, 52 Z 13 StVO 1960) , sondern auch Bodenmarkierungskreuze verwendet werden dürfen. Dementsprechend dürfen Bodenmarkierungskreuze nur zur Kundmachung von Parkverboten angebracht werden, die von der Behörde i. S. des § 43 leg. cit. angeordnet worden sind.

Die Verordnung betreffend das Parkverbot vor dem Hause Helenenstraße 40 in Baden (kundgemacht durch Bodenmarkierungen gemäß § 55 Abs. 4 2. Satz StVO 1960) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Es ist kein Parkverbot gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 angeordnet worden. Die Verordnung wurde demnach gesetzwidrigerweise kundgemacht.

Rückverweise