(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreichend nach rechts auszuweichen. Einem entgegenkommenden Schienenfahrzeug ist jedoch, wenn der Abstand zwischen ihm und dem Fahrbahnrand ein Ausweichen nach rechts nicht zuläßt, unter Bedachtnahme auf den Gegenverkehr nach links auszuweichen.
(2) Kann nicht oder nicht ausreichend ausgewichen werden, so sind die einander begegnenden Fahrzeuge anzuhalten. In einem solchen Fall muß jenes Fahrzeug zurückgefahren werden, mit dem dies wegen seiner Art und wegen der örtlichen Verhältnisse leichter möglich ist.
§ 94d StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 94d § 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Bestimmung von Schulstraßen einschließlich der Verordnung und Bewilligung von Ausnahmen sowie die Ermächtigung von Personen (§ 76d), 9. die Bewilligung nach § 82, 10. die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3), 11. die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs…
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