Die Vorschrift des § 10 Abs 2 StVO 1960 verfolgt den Zweck, den Begegnungsverkehr durch rechtzeitiges Anhalten gefahrlos zu gestalten. Eine risikofreie Begegnung auf Straßen mit weniger als zwei Fahrstreifen setzt voraus, daß die begegnenden Fahrzeuge nicht erst im letzten Moment und so knapp voreinander zum Stillstand gebracht werden, daß einer der am Begegnungsverkehr Beteiligten allein schon durch das stete Näherkommen des anderen (selbst und gerade unter der Annahme durchschnittlicher Fahrfähigkeiten der Lenker) unsicher gemacht wird und deswegen in einer Weise reagiert, die zu einem Unfall führt (vgl dazu ZVR 1964/193, Dittrich - Veit - Schuchlenz, Das Straßenverkehrsrecht 3. Auflage, Seite 80).
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