Ein Arzt, gegen den wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gem § 52 Z 10 a iVm § 20 Abs 1 StVO 1960 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde, in welchem er sich damit verantwortet, er habe sich wegen einer dringenden Visite bei einem Patienten in einem Notstand (§ 6 VStG 1960) befunden, kann sich nicht mit Erfolg auf die in § 10 Abs 1 ÄrzteG normierte Schweigepflicht berufen und die Bekanntgabe des Namens und der Adresse des von ihm besuchten Patienten verweigern, da gem § 10 Abs 2 lit b ÄrzteG eine solche Verpflichtung nicht besteht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen .... der Rechtspflege gerechtfertigt ist. Gibt ein Arzt in einem solchen Fall, um den von ihm geltend gemachten Notstand unter Beweis zu stellen, Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten bekannt, so begeht er weder eine Übertretung nach § 62 Abs 2 iVm § 10 Abs 1 ÄrztG, noch verstößt er gegen § 121 StGB (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0252).
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