(1) Postsendungen der Strafgefangenen dürfen nur abgesendet werden, wenn die Beförderungsgebühr hiefür entrichtet worden ist. Die Postgebühren tragen die Strafgefangenen.
(2) Eingehende Postsendungen, die mit Gebühren belastet sind, sind nur anzunehmen, wenn der Strafgefangene für die Gebühr aufkommt.
(3) Zur Bestreitung der Postgebühren dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzuge nicht zur Verfügung stehen. Ist ein Strafgefangener ohne sein Verschulden nicht imstande, die Gebühren zu bestreiten, so sind sie vom Bunde zu tragen.
§ 92 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 92 Postgebühren
…§ 92. (1) Postsendungen der Strafgefangenen dürfen nur abgesendet werden, wenn die Beförderungsgebühr hiefür entrichtet worden ist. Die Postgebühren tragen die Strafgefangenen. (2) Eingehende Postsendungen, die mit…
§ 96a Telefongespräche
…Gesprächsinhalt überwacht wird, gelten die §§ 94 Abs. 3 und 4 und 95 sinngemäß. Für die Bestreitung der Kosten gilt § 92 sinngemäß.…
§ 15a Einsatz der Informationstechnik
§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG , BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über…
§ 189 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 189 Zuständigkeit für Entscheidungen
…Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt ( §§ 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes ) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Von der Überwachung des Brief- und Telefonverkehrs darf…
Rückverweise