JudikaturVfGH

B104/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1976

Es ist die Rechtsauffassung denkmöglich, daß sich aus {Strafvollzugsgesetz § 92, § 92 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz} ergebe, daß Strafgefangene für die Bestreitung der Postgebühren neben dem Hausgeld (§§ 31 Abs. 2 und 54 Abs. 2 StVG auch anderes Geld verwenden dürfen; hiezu sind auch Eigengelder ( {Strafvollzugsgesetz § 41, § 41 StVG}) , Guthaben außerhalb der Anstalt und finanzielle Zuwendungen Dritter zu zählen; die Rücklage falle aber zufolge ihrer speziellen in {Strafvollzugsgesetz § 54, § 54 Abs. 3 StVG} normierten Zweckbindung nicht darunter.

Die bel. Beh. hat angenommen, daß die Voraussetzungen des {Strafvollzugsgesetz § 54, § 54 Abs. 3 StVG} nicht gegeben seien, weil die Anschaffung von Postwertzeichen für den Schriftverkehr in Rechtssachen Strafgefangener nicht unmittelbar das Fortkommen des Strafgefangenen nach der Entlassung zu fördern vermöge. Es bestünde für ihn die Möglichkeit, zur Bestreitung solcher Postgebühren das Hausgeld oder andere finanzielle Mittel mit Ausnahme der Rücklage zu verwenden. Auch die Rechtsauffassung ist denkmöglich. Der Bf. führt aus, daß er weder eigenes Vermögen besitze noch ihm Zuwendungen dritter Personen zur Verfügung stünden und dies einer Rechtsverweigerung gegenüber Unbemittelten gleichkomme. Dies mag vielleicht aus der konkreten persönlichen Situation des Bf. eine Härte sein, tut aber weder dar, daß die im angefochtenen Bescheid angewendeten Gesetzesbestimmungen gleichheitswidrig wären, weil er immerhin das vielleicht nicht immer für alle angestrebten Bedürfnisse hinreichende Hausgeld zur Verfügung hat und letztlich nach § 92 Abs. 3 StVG unter den dort angeführten Voraussetzungen der Bund die Aufwendungen für diese Gebühren zu tragen hat, noch auch daß die bel. Beh. gegenüber dem Bf. Willkür geübt hätte.

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