BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESAchter Unterabschnitt Verkehr mit der Außenwelt§ 91

§ 91Paket- und Geldsendungen sowie Erläge

In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date