StVG
Gliederung
DRITTER TEIL Vollzug der Freiheitsstrafen
Zweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES
Achter Unterabschnitt Verkehr mit der Außenwelt
§ 91 Paket- und Geldsendungen sowie Erläge
(1) Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.
(2) Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Vierteljahr Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2009)
(5) Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.
§ 91 StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 91 Paket- und Geldsendungen sowie Erläge
…§ 91. (1) Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den…
§ 15a Einsatz der Informationstechnik
§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch personenbezogene, einschließlich der in § 39 Datenschutzgesetz – DSG , BGBl. I Nr. 165/1999, genannten Daten über…
§ 189 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 189 Zuständigkeit für Entscheidungen
…Besuche sowie alle übrigen Anordnungen und Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der angehaltenen Beschuldigten mit der Außenwelt ( §§ 86 bis 100 des Strafvollzugsgesetzes ) beziehen, stehen, mit Ausnahme der Überwachung der Paketsendungen, im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, im Hauptverfahren dem Gericht zu. Von der Überwachung des Brief- und Telefonverkehrs darf…
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