JudikaturVfGH

V72/98 - V18/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1998

Es kann sowohl dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem angefochtenen Erlaß tatsächlich um eine Verordnung handelt, als auch, ob dieser Erlaß tatsächlich sämtliche Strafgefangene der Anstalt vom Empfang von Sendungen nach §91 Abs2 StVG ausschließt oder ob mit diesem nur gemäß §91 Abs3 StVG dem Anstaltsleiter die Genehmigung zu einem solchen Ausschluß erteilt wird (vgl. VfGH 06.11.97, V144/97). Dem Antragsteller steht es nämlich frei, den ihm durch §91 Abs3 letzter Satz StVG eröffneten Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu beschreiten: Er kann gestützt auf diese Vorschrift den Antrag stellen, daß hinsichtlich seiner Person vom Ausschluß sämtlicher Strafgefangener vom Bezug der Sendungen iSd §91 Abs2 StVG eine Ausnahme gemacht wird.

(Ebenso: B v 29.02.00, V18/00).

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