JudikaturVfGH

G215/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 1987

Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges (Ausübung des Beschwerderechts gemäß §119 ff StVG).

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §91 StVG mangels Legitimation.

Der Einschreiter verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Strafvollzugsanstalt Suben und ist daher von der bekämpften, mit "Paket- und Geldsendungen sowie Erläge" überschriebenen Bestimmung des §91 StVG möglicherweise tatsächlich betroffen. Es ist ihm jedoch gemäß §§119 ff StVG gestattet und auch ohne weiteres zumutbar, im Wege geeigneter Ansuchen und Beschwerden die Erlassung von Bescheiden (über seine in der bekämpften Gesetzesvorschrift gründenden Anliegen) zu erwirken (vgl. insbesondere §121 StVG; sa. VfGH 12.6.1987 G108/87).

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