JudikaturVfGH

V144/97 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 1997

Es ist offensichtlich, daß mit dem Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 22.07.97, Z43401/25-V.7/1997, dessen Bekämpfung intendiert ist, kein Ausschluß von Strafgefangenen von Sendungen von Nahrungs- und Genußmitteln iSd §91 Abs2 StVG verfügt wird, sondern lediglich eine Genehmigung nach §91 Abs3 zweiter Satz StVG zu einem solchen Ausschluß erteilt wird.

Es ist offenkundig, daß nicht der Erlaß, mit welchem dem Leiter der Justizanstalt Garsten die Genehmigung zum Ausschluß sämtlicher Insassen der Justizanstalt Garsten vom Empfang von Paketsendungen gemäß §91 Abs2 StVG erteilt wird, unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, sondern nur die Anordnung des Ausschlusses der Strafgefangenen vom Empfang von Paketsendungen durch den Leiter der Justizanstalt einen solchen Eingriff bewirken kann.

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