BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESAchter Unterabschnitt Verkehr mit der Außenwelt§ 90b

§ 90bSchriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen

In Kraft seit 01. Oktober 2002
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