§ 10 Abs 2 FrPolGDV 2005 bezieht sich auf § 54d Abs 2 VStG, wonach für jeden Hafttag ein Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs 2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten ist. Dieser Tagessatz betrug - in Verbindung mit § 52 Abs 1 lit e StVG unter Bedachtnahme auf die Verordnung der Bundesministerin für Justiz vom 22. Dezember 2006 über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 506/2006, - für das Jahr 2007 EUR 27,52 (Hinweis E 30. April 2009, 2007/21/0458).
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