BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzDRITTER TEIL Vollzug der FreiheitsstrafenZweiter Abschnitt GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGESDritter Unterabschnitt Arbeit§ 52

§ 52Höhe der Arbeitsvergütung

In Kraft seit 25. Mai 2018
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