(1) Eine Sterbeverfügung kann wegen (drohenden) Ablaufs der Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Dazu ist die Bestätigung einer ärztlichen Person nach § 8 Abs. 1 dritter Satz notwendig, die nicht älter als ein Jahr ist. Eine mehrmalige Erneuerung ist zulässig.
(2) Die Erneuerung hat entweder vor einer ärztlichen Person oder vor einer dokumentierenden Person zu erfolgen. Diese hat vor der Errichtung der Erneuerung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister (§ 9 Abs. 2) zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung vorliegt und ob die fünfjährige Frist nach Abs. 1 erster Satz noch nicht verstrichen ist. Ist zum Zeitpunkt der Erneuerung noch eine Sterbeverfügung gültig, so ist auf dem Dokument mit der Erneuerung zu vermerken, dass diese erst mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Sterbeverfügung gilt. Bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit ist die Dokumentation der Erneuerung abzulehnen.
(3) Die ärztliche oder die dokumentierende Person kann die Erneuerung entweder auf dem Dokument der bisherigen Sterbeverfügung vermerken oder ein neues Dokument ausstellen. Das Dokument hat zu enthalten:
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts der sterbewilligen Person;
2. eine schriftliche Bestätigung der ärztlichen oder dokumentierenden Person, dass
a.die sterbewillige Person ihren im Sinn des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss anlässlich der Erneuerung der Sterbeverfügung bekräftigt hat;
b. dass Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ärztlich bestätigt wurde und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung beeinträchtigt wäre;
3.die Dosierungsanordnung (§ 7 Abs. 2 Z 2).
(4) Die ärztliche oder die dokumentierende Person hat unmittelbar nach der Erneuerung der Sterbeverfügung diese in das Sterbeverfügungsregister einzutragen und dabei folgende Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden:
1. Identifikationsdaten der sterbewilligen Person;
2. Datum der ärztlichen Bestätigung und der Erneuerung der Sterbeverfügung;
3. Identifikationsdaten der bestätigenden ärztlichen Person und allenfalls der dokumentierenden Person;
4.Identifikationsdaten des Facharztes bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder der klinischen Psychologin bzw. des klinischen Psychologen bei einer Abklärung nach § 7 Abs. 4.
Rückverweise
§ 8a StVfG · StVfG · Sterbeverfügungsgesetz
§ 8a Erneuerung
…§ 8a. (1) Eine Sterbeverfügung kann wegen (drohenden) Ablaufs der Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Dazu ist die…
§ 14 Inkrafttreten
…2) § 1 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Sterbeverfügungs-Novelle 2026 – StVfG…
§ 6 Voraussetzungen
…Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung ( § 7 ) als auch im Zeitpunkt der Errichtung ( § 8 ) oder Erneuerung ( § 8a ) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein. (2) Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben zu beenden, muss frei und…
§ 9 Dokumentation und Sterbeverfügungsregister
…Er darf die ihm gemäß Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 4 und § 11 Abs. 1 gemeldeten Daten zur Sicherstellung der nachvollziehbaren Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Verhinderung eines…