(1) Eine Sterbeverfügung kann wirksam frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung (§ 7) errichtet werden. Hat eine ärztliche Person bestätigt, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung leidet und in die terminale Phase (§ 3 Z 8) eingetreten ist, so ist eine Errichtung nach zwei Wochen zulässig. Wird eine Sterbeverfügung nicht innerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, so muss die sterbewillige Person eine von einer ärztlichen Person unterschriebene Bestätigung beibringen, die ein Jahr nach der Ausstellung gültig ist und folgende Inhalte bezogen auf den Zeitpunkt der Ausstellung umfasst:
1. die sterbewillige Person ist entscheidungsfähig,
2.sie hat einen im Sinne des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert und
3.es liegt eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 vor.
Für diese Bestätigung ist § 7 Abs. 4 anzuwenden. Die Sterbeverfügung muss innerhalb von fünf Jahren nach der ärztlichen Aufklärung über die Behandlungsalternativen errichtet werden.
(2) Die Sterbeverfügung ist schriftlich vor einer dokumentierenden Person () zu errichten, nachdem diese die Dokumentation über die ärztliche Aufklärung () wiedergegeben hat, und über rechtliche Aspekte, wie die mögliche Errichtung einer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung, die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weitere Rechtsfolgen belehrt hat. Die dokumentierende Person hat vor der Errichtung durch Einsichtnahme in das Sterbeverfügungsregister () zu überprüfen, ob bereits eine Sterbeverfügung für diese sterbewillige Person errichtet wurde. Ist eine vorhergehende Sterbeverfügung noch gültig, so muss sie vor Errichtung einer neuen Sterbeverfügung widerrufen werden.
(3) Die dokumentierende Person hat unter Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift sowie des Datums der Errichtung auf dem Dokument der Sterbeverfügung Folgendes schriftlich zu bestätigen:
1.Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des gewöhnlichen Aufenthalts der sterbewilligen Person und die Tatsache, dass diese ihren im Sinn des § 6 Abs. 2 freien und selbstbestimmten Entschluss bekräftigt hat;
2. dass die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ärztlich bestätigt wurde und kein Hinweis darauf vorliegt, dass sie im Zeitpunkt der Errichtung beeinträchtigt wäre;
3.dass eine den zeitlichen Anforderungen des Abs. 1 entsprechende Aufklärung mit dem notwendigen Inhalt des § 7 Abs. 2 vorliegt.
In das Dokument ist auch die Dosierungsanordnung (§ 7 Abs. 2 Z 2) aufzunehmen. Bei Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit ist die Dokumentation der Errichtung abzulehnen.
(4) Im Falle des Verlusts oder Diebstahls des Präparats kann die sterbewillige Person vor der dokumentierenden Person verlangen, dass auf einer gültigen Sterbeverfügung oder auf einer aus diesem Anlass neu errichteten Sterbeverfügung vermerkt wird, dass neuerlich ein Präparat ausgefolgt werden kann. Die dokumentierende Person hat diesen Vermerk zu erteilen, wenn kein Zweifel an der Zuverlässigkeit der sterbewilligen Person besteht, und an das Sterbeverfügungsregister (§ 9 Abs. 2) zu melden.
§ 8 StVfG · StVfG · Sterbeverfügungsgesetz
§ 8 Errichtung
…§ 8. (1) Eine Sterbeverfügung kann wirksam frühestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung ( § 7 ) errichtet werden. Hat eine ärztliche Person bestätigt, dass die…
§ 14 Inkrafttreten
… Jänner 2022 in Kraft. (2) § 1 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 in der Fassung…
§ 6 Voraussetzungen
…§ 6. (1) Die sterbewillige Person muss sowohl im Zeitpunkt der Aufklärung ( § 7 ) als auch im Zeitpunkt der Errichtung ( § 8 ) oder Erneuerung ( § 8a ) der Sterbeverfügung volljährig und entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein. (2) Der Entschluss der sterbewilligen Person, ihr Leben…
§ 8a Erneuerung
…der Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung schriftlich erneuert werden. Dazu ist die Bestätigung einer ärztlichen Person nach § 8 Abs. 1 dritter Satz notwendig, die nicht älter als ein Jahr ist. Eine mehrmalige Erneuerung ist zulässig. (2) Die Erneuerung hat entweder vor einer…
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