(1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
(2) Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 4 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.
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