JudikaturBVwG

W128 2304876-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
10. Januar 2025

Spruch

W128 2304876-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 24.10.2024, Zl. XXXX /564567901, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2015 das Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien.

2. Im Sommersemester 2024 begann er das Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU).

3. Am 13.05.2024 stellte er bei der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ an der WU.

4. Mit Bescheid vom 13.06.2024 wies die Studienbeihilfenbehörde diesen Antrag ab und führte dazu zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer den ersten Studienabschnitt des Diplomstudiums „Rechtswissenschaften“ (erst) am 21.04.2021 und damit mehr als fünf Semester nach Studienbeginn abgeschlossen habe. Gemäß § 20 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) liege daher kein günstiger Studienerfolg vor.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und brachte darin vor, dass er einen günstigen Studienerfolg nach § 20 Abs. 1 Z 3 StudFG durch die Ablegung der zweiten Diplomprüfung in der vorgesehenen Studienzeit von drei Semestern nachgewiesen habe.

6. Mit Bescheid vom 01.08.2024 (Vorstellungsvorentscheidung) gab die Studienbeihilfenbehörde dieser Vorstellung keine Folge, bestätigte den Bescheid vom 13.06.2024 und führte zusätzlich begründend aus:

Bereits in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2024, W129 2279324-1/2E, sei festgestellt worden, dass im Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ kein günstiger Studienerfolg vorgelegen sei, da der Beschwerdeführer die erste Diplomprüfung nicht innerhalb der ersten fünf Semester absolviert habe. Ziel der Studienförderung sei es, sozial bedürftige Studierende, die einen günstigen Studienerfolg aufweisen würden, zu fördern. Eine Außerachtlassung des Studienfortschritts vor Beantragung der Studienbeihilfe würde dem Sinn und Zweck des Studienförderungsrechts zuwiderlaufen.

7. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in welchem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und zusätzlich vorbrachte:

Er habe das Argument bezüglich der Ablegung der zweiten Diplomprüfung im ersten Verfahren leider nicht vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht und die Behörde hätten jedoch erkennen müssen, dass bei richtiger Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 3 StudFG, weil „chronologisch nach § 20 Abs. 2, ein günstiger Studienerfolg nachgewiesen“ worden sei, „für den dritten Studienabschnitt“ ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestünde. Zudem habe er für den dritten Studienabschnitt lediglich vier Semester benötigt.

8. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2024 ab und führte zusammengefasst begründend aus:

Der Beschwerdeführer lasse außer Acht, dass Studien chronologisch nach Semestern aufgebaut seien und die erforderliche zeitliche Abfolge von zu absolvierenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Curriculum festgeschrieben sei. Somit sei der günstige Studienerfolg im Vorstudium des Beschwerdeführers bereits mit der verspäteten Absolvierung des ersten Studienabschnitts in einem späteren als dem fünften Studiensemester nicht mehr erfüllt. Dies könne auch durch die Ablegung der zweiten Diplomprüfung in Mindestzeit nicht saniert werden.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und darüber hinaus vorbringt:

Er habe Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium nach § 31 StudFG. Die belangte Behörde wende die Bestimmungen über den günstigen Studienerfolg daher falsch an. Im Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ gäbe es keine zeitliche Abfolge von zu absolvierenden Lehrveranstaltungen. Die Absolvierung von Prüfungsleistungen sei frei einteilbar. Nach § 18 Abs. 2 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg bei Überschreitung der Anspruchsdauer nach Ablegung der abschließenden Prüfung wieder vor. Das ein einmal ungünstiger Studienerfolg nie wieder zu einem günstigen Studienerfolg werden könne, lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Vielmehr sage das Gesetz genau das Gegenteil aus.

10. Am 23.12.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2015 das Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien. Er war im Wintersemester 2015 sowie ab dem Wintersemester 2017 durchgehend für das Studium zugelassen.

Durch die positive Absolvierung der Fachübergreifenden schriftlichen Modulprüfung „Europäische und internationale Grundlagen des Rechts“ (FÜM I) schloss der Beschwerdeführer den ersten Studienabschnitt dieses Studiums am 21.04.2021 ab.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der vorliegenden Studienzeitbestätigung vom 15.12.2022 sowie dem vorliegenden Nachweis über positiv absolvierte Prüfungen vom 15.02.2023, und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 174/2022 (zum Antragszeitpunkt), lauten (auszugsweise):

„Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),

[…]

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

[…]

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2. Schwangerschaft der Studierenden und

3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

1. bei Schwangerschaft um ein Semester,

2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,

4. bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung,

5. bei Unterhaltsverfahren gegen einen unterhaltsverpflichteten Elternteil um ein Semester.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.

(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 24 zu entheben.

(6) Auf Antrag der Studierenden ist

1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (§ 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2), die Überschreitung der Studienzeit des Masterstudiums um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 Z 2) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.

(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.

(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.

Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;

2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;

4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;

5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden;

6. abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.“

3.1.2. Gemäß § 20 Abs. 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg (der eine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe darstellt) unter anderem nicht vor, wenn der Studierende die erste Diplomprüfung des Studiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat (vgl. VwGH 17.09.2014, 2012/10/0045).

Liegt unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs. 2 StudFG vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem Verfahren nach § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG die Nachsicht von der Überschreitung des in § 20 Abs. 2 StudFG genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird (siehe VwGH 27.03.2006, 2005/10/0083).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Absolvierung von Prüfungsleistungen im Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien nicht frei einteilbar. So setzt etwa die Zulassung zu den schriftlichen Modulprüfungen „Strafrecht“ und „Bürgerliches Recht“ sowie zur mündlichen Modulprüfung „Arbeitsrecht und Sozialrecht“ die positive Absolvierung der Module des Einführungsabschnitts voraus.

Laut dem Studienplan des Diplomstudiums „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 23.06.2017, 30. Stück, Nr. 139, ist für das 240 ECTS-Anrechnungspunkte (ECTS) umfassende Studium eine Regelstudienzeit von acht Semestern vorgesehen. Der erste Studienabschnitt (Einführungsabschnitt), welcher aus dem Einführungsmodul (15 ECTS), dem Modul europäische und internationale Grundlagen (25 ECTS) sowie dem Modul juristische Falllösungskompetenz (6 ECTS) besteht, und mit der FÜM I abschließt, umfasst insgesamt 56 ECTS. Demnach ist für den ersten Studienabschnitt eine Regelstudienzeit von zwei Semestern vorgesehen. Die zweifache Studienzeit zuzüglich eines Semesters beträgt daher fünf Semester.

Der Beschwerdeführer schloss den ersten Studienabschnitt (erst) am 21.04.2021, somit im neunten Semester der Zulassung zum Diplomstudium, ab. Er brachte auch keinerlei wichtige Gründe für die Überschreitung der Studienzeit i.S.d. § 19 StudFG vor. Schließlich käme einem Vorbringen wichtiger Gründe im gegenständlichen Fall auch keine Relevanz zu, da das Vorliegen solcher Gründe gemäß § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG (lediglich) zur Nachsicht eines Semesters führen würde. Der Beschwerdeführer hat die in § 20 Abs. 2 StudFG vorgesehene Studienzeit jedoch um vier Semester überschritten.

Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist dem StudFG nicht zu entnehmen, dass das Nichtvorliegen eines günstigen Studienerfolges nach § 20 Abs. 2 StudFG durch die Ablegung der zweiten Diplomprüfung saniert werden kann.

Gemäß § 20 Abs. 2 StudFG lag zum Antragszeitpunkt somit kein günstiger Studienerfolg vor, weshalb für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein günstiger Studienerfolg (als Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe) unter anderem nicht vorliegt, wenn der Studierende die erste Diplomprüfung des Studiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071).