StPO
Gliederung
1. Teil Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
3. Hauptstück Beschuldigter und Verteidiger
2. Abschnitt Der Beschuldigte
§ 54 Verbot der Veröffentlichung
Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch Akteneinsicht erlangt haben, im Interesse der Verteidigung und anderer überwiegender Interessen zu verwerten. Es ist ihnen jedoch untersagt, solche Informationen, soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten und nicht in öffentlicher Verhandlung vorgekommen sind oder sonst öffentlich bekannt wurden, in einem Medienwerk oder sonst auf eine Weise zu veröffentlichen, dass die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter, die gegenüber dem öffentlichen Informationsinteresse überwiegen, verletzt würden.
§ 54 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 54 Verbot der Veröffentlichung
…§ 54. Der Beschuldigte und sein Verteidiger sind berechtigt, Informationen, die sie im Verfahren in nicht öffentlicher Verhandlung oder im Zuge einer nicht öffentlichen Beweisaufnahme oder durch…
§ 77 Akteneinsicht
…Personen ( § 1 Abs. 1 DSG ) erheblich überwiegt. Die § 43 und § 44 DSG sind nicht anwendbar. (3) § 54 ist sinngemäß anzuwenden.…
Art. 115 Artikel 115
…Durchführungs- und Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu den §§54, 74 bis 76, 77, 117 und 141 bis 143 , BGBl. Nr. 631/1975) (1) Art. 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 112…
§ 68 Akteneinsicht
…wäre. (2) Dieses Recht auf Akteneinsicht steht auch Opfern zu, die nicht als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken. (3) Das Verbot der Veröffentlichung nach § 54 gilt für Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger sinngemäß.…
§ 35b StAG · StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
§ 35b Information der Medien
…Schutz vor Bekanntgabe der Identität nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 7b MedienG und des Verbots der Veröffentlichung nach § 54 StPO entgegenstehen oder ihr Inhalt als verbotene Veröffentlichung im Sinne des § 301 StGB zu würdigen wäre. Gleiches gilt, wenn durch die Auskunft der Zweck…
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