Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die personenbezogenen Daten (Geburtsdatum und -ort sowie Wohnort) der Antragstellerin B* durch deren Unkenntlichmachung („Schwärzung“) von der Akteneinsicht gemäß § 51 Abs 2 StPO ausgenommen werden.
Begründung:
Dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* werden mit Strafantrag vom 3. Oktober 2025 (ON 7) die Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2 und Abs 2 StGB zur Last gelegt.
Darnach habe er in ** öffentlich auf eine Weise, wodurch die Handlung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich geworden sei, in der Absicht, die Menschenwürde der Mitglieder der Gruppe zu verletzen, nachfolgende Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet gewesen sei, die Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, und zwar
I./ am 8. Jänner 2025, die nach dem fehlenden Kriterium der österreichischen Staatsbürgerschaft definierte Gruppe der Flüchtlinge, indem er auf der Facebookseite der Fa. C*, die auch geflüchteten Personen Unterkunft biete, unter einer Stellenanzeige den Kommentar „Schädlingsbekämpfung musst du können“, veröffentlicht habe, wodurch er Flüchtlinge mit Schädlingen verglichen und dadurch als einen minderwertigen und schädlichen Teil der Bevölkerung dargestellt habe;
II./ im Juni 2025, die nach dem Kriterium der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe homosexueller Personen, indem er auf der Facebookseite der B* unter der Ankündigung einer Veranstaltung für Transpersonen den Kommentar „schwule Kübel“ veröffentlicht habe, wodurch er homosexuelle Personen als minderwertig dargestellt habe.
Am 24. November 2025 (Punkt III. in ON 13) stellte die Anzeigerin der zu Punkt II./ des Strafantrages inkriminierten Tathandlung, die beruflich als Lebens- und Sozialberaterin für Trans-Personen fungiert (vgl ON 2.15.4, 1 f), den Antrag „nach § 51 Abs 2 StPO, ihre Daten in der Akteneinsicht des Beschuldigten unkenntlich zu machen“, zumal sie bei Bekanntwerden dieser Informationen eine ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit befürchte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab, zumal keine konkreten Hinweise auf ein Bedrohungsszenario nach § 162 StPO bestünden und ein solches auch gar nicht vorgebracht worden sei.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Antragstellerin (ON 16), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 51 Abs 2 StPO ist es zulässig, personenbezogene Daten und Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität oder die höchstpersönlichen Lebensumstände der gefährdeten Person zulassen, von der Akteneinsicht auszunehmen und Kopien auszufolgen, in denen diese Umstände unkenntlich gemacht wurden, soweit die im § 162 StPO angeführte Gefahr besteht.
Demnach muss also auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten sein, dass der Person bei bekanntwerden der Informationen ernste Gefahr für Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit droht. Das bedeutet, diese Befürchtung darf nicht bloß auf allgemeine Erfahrungssätze gegründet werden, sondern muss auf solche Tatsachen Bezug nehmen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben. Diesbezüglich genügt keinesfalls die Möglichkeit einer ernsten Gefahr, diese muss vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein. Als Beispiele nennen die Gesetzesmaterialien zur Vorläuferbestimmung (§ 166a aF StPO) bereits erfolgte Einschüchterungsversuche, auch gegenüber anderen Zeugen, oder objektive Nahebeziehung des Zeugen zu kriminellen Organisationen ( Kirchbacher/Keglevic , WK-StPO § 162 Rz 2).
Entsprechende Gründe zeigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (vgl RIS-Justiz RS0118014 zur Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren) jedoch auf, sind Trans-Personen gerade aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ebenso wie deren Unterstützer doch schon grundsätzlich überdurchschnittlich häufig von Gewalt und Anfeindungen betroffen, wie nicht zuletzt auch die Reaktionen auf das hier in Rede stehende Posting der Antragstellerin zeigen (vgl ON 2.15.7) und diese auch selbst ausführte (vgl ON 2.15.2, 4). Konkret wird aber gerade auch dem Angeklagten im gegenständlichen Verfahren eine – zumindest verbale – Aggressionsbereitschaft gegenüber nach verschiedenen Kriterien definierten Gruppen zur Last gelegt, indem er einerseits Flüchtlinge mit Schädlingen verglich und konkret auch homosexuelle Personen als minderwertig darstellte.
Mit Blick darauf liegen fallkonkret sohin jene bestimmten Tatsachen vor, die eine ernste Gefahr für die körperliche Integrität der Antragstellerin bei Kenntnisnahme ihrer im Spruch genannten personenbezogenen Daten (vgl
Nachdem dadurch auch keine Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen des Angeklagten einhergehen, war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und die Ausnahme dieser Daten von der Akteneinsicht gemäß § 51 Abs 2 StPO anzuordnen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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