JudikaturOGH

12Ns29/12d – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. April 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Peter S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 8 Hv 136/09b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit betreffend die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz gemäß § 60 Abs 1 OGH Geo den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist von der Entscheidung über den Antrag des Dr. Peter S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Ansehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 12. Jänner 2012, AZ 9 Fss 2/11h, ausgeschlossen.

An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 12/12i über den im Spruch genannten Erneuerungsantrag zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist Mitglied des zuständigen Senats 14. Sie war allerdings in dieser Strafsache zuständige Generalanwältin und somit in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 22 StPO iVm § 2 StAG) mit der Sache befasst.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist eine Richterin im gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn sie selbst im Verfahren bereits Staatsanwältin war.

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz ist somit in diesem Verfahren bereits Generalanwältin gewesen und daher von der Entscheidung über den genannten Erneuerungsantrag ausgeschlossen, ohne dass es auf den Inhalt der in concreto entfalteten Tätigkeit ankäme (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 3).

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).

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