Eine Verurteilung als Täter anstatt als Mitschuldiger (oder Teilnehmer) erfolgt zu ungunsten des Angeklagten (§ 282 StPO) und gereicht ihm zum Nachteil (§ 290 StPO). Jede Relativierung des Nachteiles durch Abhängigmachung der Umqualifizierung von den konkreten für die Strafbemessung maßgebenden Umständen (vgl EvBl 1972/198) ist verfehlt, da sie der Bestimmung des § 22 StPO über die getrennte Behandlung der Schuldfrage und der Straffrage bei der Beratung des Senates über die Entscheidung zuwiderliefe.
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