(1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann die Staatsanwaltschaft den Leiter der für den Tatausgleich zuständigen Einrichtung ersuchen, mit dem Opfer, mit dem Beschuldigten und gegebenenfalls auch mit jener Einrichtung, bei der gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder eine Schulung oder ein Kurs zu besuchen wären, Verbindung aufzunehmen und sich dazu zu äußern, ob die Zahlung eines Geldbetrages, die Erbringung gemeinnütziger Leistungen, die Bestimmung einer Probezeit, die Übernahme bestimmter Pflichten, die Betreuung durch einen Bewährungshelfer oder ein Tatausgleich zweckmäßig wäre.
(2) Auf begründeten Antrag des Beschuldigten kann ein nach § 200 festgesetzter Geldbetrag niedriger bemessen oder das gestellte Anbot geändert werden, wenn neu hervorgekommene oder nachträglich eingetretene Umstände ein solches Vorgehen erfordern.
(3) Vom Rücktritt von der Verfolgung hat die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei, den Beschuldigten, das Opfer und, sofern es mit dem Verfahren befasst war, das Gericht zu verständigen. Hat das Gericht das Verfahren gemäß § 199 eingestellt, obliegen die Verständigungen diesem. In der Verständigung sind die maßgebenden Umstände für die Erledigung in Schlagworten darzustellen.
§ 208 StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 208 Gemeinsame Bestimmungen
…§ 208. (1) Um die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach diesem Hauptstück abzuklären, kann die Staatsanwaltschaft den Leiter der für den Tatausgleich zuständigen Einrichtung ersuchen, mit dem…
§ 209a Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
§ 209a. (1) Der Täter einer Straftat, 1. die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht ( § 31 Abs. 2 und 3 ) unterliegt, 2. die der Zuständigkeit der WKStA ( § 20a ) unterliegt oder die Kriterien des § 20b erfüllt, oder 3. nach den §§ 277, 278, 278a oder 278b …
Bewährungshilfegesetz
§ 29 Allgemeine Bestimmungen
…Leiter der zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle für den Tatausgleich dazu zu äußern, welche Vorgangsweise nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung zweckmäßig wäre (§ 208 Abs. 1 StPO). (5) Ersucht die Staatsanwaltschaft oder das Gericht um die Mitwirkung eines Konfliktreglers (§ 204 Abs. 3 StPO), so hat der Leiter der zuständigen…
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