11Bs141/25k – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.5.2025, GZ **-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit mündlich verkündetem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 23.1.2024, AZ **, wurde das Strafverfahren gegen A* gemäß §§ 198 Abs 1, 199, 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren sowie unter Auferlegung der Pflicht der Absolvierung des Projekts „**“ beim Verein B* vorläufig eingestellt sowie gemäß „§ 208 Abs 1 StPO“ zur Absolvierung des Projekts „**“ Bewährungshilfe angeordnet (ON 11, 4). Dieser Beschluss erwuchs infolge Rechtsmittelverzichts der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung in Rechtskraft. Die Bewährungshilfe wurde nach Absolvierung des Projekts „**“ mit Beschluss vom 18.6.2024 aufgehoben (ON 17).
Am 23.4.2025 brachte die Staatsanwaltschaft Innsbruck zu ** einen weiteren Strafantrag unter anderem gegen A* wegen einer dem Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs 1 StGB und dem Vergehen der vorsätzlichen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestands nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 181f Abs 1 StGB subsumierten Tat vom 29.8.2024 beim Landesgericht Innsbruck ein, wo das Hauptverfahren zu ** behängt.
Nach Einbringung dieses weiteren Strafantrags beantragte die Staatsanwaltschaft die Fortsetzung des gegenständlichen Strafverfahrens gemäß § 205 Abs 2 Z 3 StPO (ON 1.10).
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Landesgericht Innsbruck das gegenständliche Strafverfahren gegen A* gemäß § 205 Abs 2 Z 3 StPO fort.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des anwaltlich vertretenen A* (ON 20), zu der sich die Oberstaatsanwalt einer Stellungnahme enthielt und der keine Berechtigung zukommt.
Die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens infolge weiterer Delinquenz setzt gemäß § 205 Abs 2 Z 3 StPO voraus, dass gegen den (hier) Angeklagten vor Ablauf der Probezeit ein Strafverfahren wegen einer anderen (also einer neuen iS einer nach der Diversionsentscheidung begangenen oder einer neu hervorgekommenen iS einer bereits zuvor begangenen, aber erst nach Beginn des Diversionsverfahrens aufgedeckten) Straftat eingeleitet wird. Sie ist überdies erst dann zulässig, wenn gegen den Angeklagten wegen dieser (neuen oder neu hervorgekommenen) Straftat Anklage (Strafantrag) erhoben wurde, und (hier nicht von Interesse) zwar auch noch während dreier Monate nach dem Einbringen, selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist. Die Verfahrensfortsetzung nach § 205 Abs 2 Z 3 StPO ist jedoch nicht zwingend; von ihr kann gemäß § 205 Abs 3 StPO aus spezialpräventiven Gründen abgesehen werden, etwa weil ungeachtet des Verdachts einer neuen Delinquenz das erkennbar geänderte Verhalten des Angeklagten ein künftig straffreies Leben erwarten lässt (zum Ganzen vgl Schroll/Kert, WK-StPO § 205 Rz 13 ff).
Soweit die Beschwerde zunächst den Tatverdacht zum neu eingebrachten Strafantrag im anderen Strafverfahren releviert, sind diese Ausführungen für die gegenständliche Frage der Verfahrensfortsetzung unbeachtlich. Es genügt in diesem Zusammenhang vielmehr der Hinweis auf § 205 Abs 2 Z 3 letzter Satz StPO, wonach das nunmehr nachträglich fortgesetzte Strafverfahren nach Maßgabe der übrigen Voraussetzungen zu beenden ist, wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird (vgl Schroll/Kert aaO Rz 17 f).
Der weiteren Beschwerde zuwider erfordert aber auch die Spezialprävention die nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens, weil dem neuen Strafverfahren gerade nicht ein „komplett anderer“ Sachverhalt zugrunde liegt. Dass der Beschwerdeführer das ihm aufgetragene Projekt „**“ absolvierte, ändert ebenfalls nichts an der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verfahrensfortsetzung, erfolgte die Projektabsolvierung doch vor der im neuen Verfahren inkriminierten Tat (vgl Bericht des Vereins B* vom 17.6.2024 [ON 16]).
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.