BundesrechtBundesgesetzeBewährungshilfegesetzSECHSTER ABSCHNITT Mitwirkung am Tatausgleich, Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und Schulungen und Kursen sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest§ 29

§ 29Allgemeine Bestimmungen

In Kraft seit 25. Mai 2018
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