Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Wortes "neue" in §353 Z2 StPO, der Wortfolge "nach freier Überzeugung" in §14 StPO und des Wortes "freien" in §258 Abs2 StPO.
Im Hinblick auf §353 Z2 StPO (betr die Wiederaufnahme des Strafverfahrens) wendet sich der Antragsteller der Sache nach nur gegen die Vorgangsweise der Gerichte bei Anwendung des Gesetzes, macht also der Sache nach lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken sind unzulässig.
Was die teilweise bekämpften Bestimmungen des §14 und §258 Abs2 StPO anlangt, verabsäumt es der Antragsteller, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen das (von ihm zudem fehlinterpretierte) Prinzip der freien Beweiswürdigung (demzufolge die richterliche Überzeugungsbildung ohne feste Beweisregeln auf Grundlage aller für und wider den Angeklagten sprechenden Beweismittel zu erfolgen hat) gegen das Recht auf ein faires Verfahren und gegen die Unschuldsvermutung verstoße.
Abgesehen von der Frage der Präjudizialität der Regelungen des §14 und des §258 Abs2 StPO im Wiederaufnahmeverfahren leidet der gegen Teile dieser Bestimmungen gerichtete Antrag jedenfalls an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel.
Keine Auseinandersetzung mit den erst in der Replik zur Äußerung der Bundesregierung und damit verspätet vorgebrachten Bedenken.
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