§ 100a Berichte an die WKStA
§ 100a Berichte an die WKStA — StPO
§ 100a Berichte an die WKStA — StPO
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
Inkrafttretungsdatum
01. September 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40123709
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Kriminalpolizei hat der WKStA über jeden Verdacht einer im § 20a Abs. 1 erwähnten Straftat gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 zu berichten.
(2) Die WKStA kann aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung von Verzögerungen andere Staatsanwaltschaften um Durchführung einzelner Ermittlungs- oder sonstiger Amtshandlungen ersuchen. Diese sind verpflichtet, die WKStA in vollem Umfang zu unterstützen und Hilfe bei der Strafverfolgung zu leisten.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen