BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuch§ 91a

§ 91aTätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr

In Kraft seit 01. Januar 2020
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