Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. November 2025, GZ **-23, nach der am 4. Februar 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., des Angeklagten A* und des Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Pölzl durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf fünfzehn Monate herabgesetzt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Angeklagten von einem weiteren Anklagepunkt umfasst, wurde der am ** geborene ghanesische Staatsangehörige A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 vierter Fall StGB (I./) und des Vergehens des tätlichen Angriffs auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt (oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr) nach § 91a Z 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte
I. am 24. August 2025 in ** einen Beamten durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht, indem er gegenüber Insp B* während der Verbringung in eine Überwachungszelle sagte: „Wenn du mich nicht loslässt dann kriegst du Kopfstoß“ und „Du bekommst Kopfschlag wenn du mich nicht loslässt.“; sowie
II. am 23. Juni 2025 in ** C*, der mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt, nämlich der D*, betraut ist, während der Ausübung seiner Tätigkeit tätlich angegriffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten angemeldete „volle“ Berufung (ON 21), die wegen Nichtigkeit (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe zur Ausführung gelangte (ON 24).
Das Rechtsmittel ist nur teilweise erfolgreich.
Eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO) erblickt der Angeklagte darin, dass sich das Erstgericht weder mit den widersprüchlichen Aussagen der Zeugen E* und F* noch mit den Angaben des Angeklagten dazu, wie C* zu Boden gelangte, auseinandergesetzt habe.
Die Feststellung, dass der Angeklagte C* mit beiden Händen umstieß (US 6 dritter Absatz) gründete das Erstgericht auf die im Akt einliegenden und in der Hauptverhandlung (in den relevanten Teilen) abgespielten Videoaufzeichnungen (ON 5.3.12 [ON 13.1, 4]) von den Geschehnissen (US 9 zweiter Absatz). Mit den leugnenden Angaben des Angeklagten setzte sich das Erstgericht auseinander und wertete diese (auch) unter dem Eindruck der Videoaufzeichnungen als bloße Schutzbehauptungen (US 9, dritter Absatz). Weder der Zeuge E* (ON 5.2.7 und ON 22, 3 f) noch der Zeuge F* (ON 5.2.5 und ON 22, 4 ff) konnten genauere Angaben zum Hergang des Sturzes machen, sodass deren Angaben den entscheidenden Urteilsannahmen nicht entgegenstehen und sich das Erstgericht nicht weiter damit auseinandersetzen musste (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
Die unter dem Aspekt unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO) ausgeführte Mängelrüge releviert keinen formellen Begründungsmangel entscheidender Tatsachen (siehe aber RIS-Justiz RS0106268) sondern erschöpft sich in einer im Rahmen der Mängelrüge unzulässigen Kritik der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099599) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt.
Auch die vom Angeklagten monierten Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall des § 281 Abs 1 StPO) liegt nicht vor. Die entscheidungswesentliche, weil zur Erfüllung des Begriffs des tätlichen Angriffs im Sinne des § 91a StGB (dazu Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 91a Rz 4 f mwN) bereits ausreichende Feststellung, dass der Angeklagte C* mit beiden Händen umstieß (US 6 dritter Absatz) findet Deckung in dem vom Erstgericht zur Begründung zitierten Video (ON 5.3.12., ab Zeitmarke 13:25:10) und steht solcherart nicht im Widerspruch dazu (siehe aber RIS-Justiz RS0099547 [insb T4]). Mit seiner weiteren Ausführung im Stil einer Schuldberufung verfehlt der Angeklagte neuerlich den Bezugspunkt der Mängelrüge.
Damit bleibt der Mängelrüge ein Erfolg versagt.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Die Erstrichterin nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine ausführliche, für das Rechtsmittelgericht gut nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist. Entgegen der leugnenden Einlassung des Angeklagten (ON 2.5 [zu I./]; ON 5.2.4 [zu II./] und ON 13.1, 2 ff) der zu II./ immerhin zugestand, gegen den Fuß des C* getreten zu haben (ON 22, 6) und diesem gegenüber handgreiflich gewesen zu sein (ON 22, 8) konnte das Erstgericht die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen zu I./ in nicht zu beanstandender Weise auf die Angaben der einvernommenen Zeugen Insp G* (ON 2.6), Insp B* (ON 2.7 und ON 13.1, 9 bis 11), RI H* (ON 2.8 und ON 13.1, 11 bis 12), CI I* (ON 2.13 und ON 22, 9 bis 14) und Inspektor J* (ON 2.14 und ON 22, 14 bis 16), deren Schilderungen es aufgrund des von diesem Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugend hielt, in Verbindung mit den Videoaufzeichnungen (ON 10) aus dem sich das aggressive Verhalten des Angeklagten auch in der Überwachungszelle ergibt, stützen. Auch basierend auf den Angaben dieser Zeugen konnte das Erstgericht das aggressive Verhalten des Angeklagten wie auch die anlässlich der Amtshandlung getätigten Äußerungen des Angeklagten feststellen. Anzeichen dafür, dass sämtliche der zu I./ abgeurteilten Geschehnisse einvernommenen Zeugen den Angeklagten wahrheitswidrig belastet hätten, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Daran vermag auch die spekulative Annahme des Angeklagten, dass CI I*, der ihm aus einem vorangegangenen Vollzug einer Freiheitsstrafe bekannt war, eine „Vendetta“ gegen ihn führen würde, nichts zu ändern. Denn mit Blick auf die Begegnung zwischen dem Angeklagten und CI I* jedenfalls vor Ende 2018 und dem seitdem verstrichenen Zeitraum bis zur Tatbegehung zu I./ und den Umstand, dass sich der Zeuge CI I* nur an den Namen des Angeklagten erinnern konnte (ON 22, 9) ist das bezughabende Rechtsmittelvorbringen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen CI I* zu erschüttern oder gar einen persönlichen Rachefeldzug dieses Zeugen gegenüber dem Angeklagten annehmen zu lassen. Das von den Zeugen geschilderte aggressive Verhalten des Angeklagten ist unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeit der Beiziehung von Einsatzkräften der Schnellen Interventionsgruppe (SIG) zur Verlegung des Angeklagten (ON 2.12), obwohl Verlegungen üblicherweise ohne Hinzuziehung externer Kräfte erfolgen (ON 22, 12 erster Absatz) und unter Bedachtnahme auf das (auch) mit Aggressionsdelikten belastete Vorleben des Angeklagten (ON 15) plausibel und gut nachvollziehbar. Darüber hinaus stellte der Angeklagte seine Neigung zu aggressivem Verhalten auch anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach eindrucksvoll zur Schau (ON 22, 11 und 14).
Mit Blick darauf und den vom Erstgericht gewonnenen persönlichen Eindruck vom Angeklagten ist die Wertung seiner Verantwortung als Schutzbehauptung (US 9, dritter Absatz) durch das Erstgericht nicht zu kritisieren. Solcherart hegt das Rechtsmittelgericht keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen und der dazu vorgenommenen Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten zu I./ belastenden Zeugen zu erschüttern gelingt der Rechtsmittelschrift nicht.
Ausgehend von dem aggressiven Verhalten des Angeklagten bereits vor Verlegung in die Überwachungsszelle sind auch die Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der von ihm geäußerten Worte nicht zu kritisieren, sondern vielmehr zwingender Schluss aus dem Tatgeschehen.
Die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen zu II./ konnte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise auf die Angaben der einvernommenen Zeugen C* (ON 5.2.8 und ON 13.1, 7 bis 9), I* (ON 5.2.5 und ON 22, 4 bis 6) und K* (ON 5.2.6 und ON 22, 6 bis 8) sowie auf die Videos von dem Vorfall (ON 5.3, insbesondere ON 5.3.12) stützen.
Das Zugeständnis des Angeklagten, dass er gegenüber C* handgreiflich gewesen sei (ON 22, 8) findet eine Stütze insbesondere im Video von den Geschehnissen (ON 5.3.12, ab Zeitmarke 13:25:10) aus dem ersichtlich ist, dass der Zug zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte C* mit beiden Händen stieß und dieser aus dem Gleichgewicht geriet, noch stillstand. Dem stehen auch nicht die Angaben des Zeugen E* (ON 5.2.7 und ON 22, 3 bis 4) entgegen, zumal der Zeuge angab, nicht gesehen zu haben wie C* zu Boden gelangte. Mit Blick auf die eindeutig aus dem Video ersichtliche Tätlichkeit des Angeklagten gegen C* ist auch unerheblich, dass die Zeugen F* und K* keine detaillierten Angaben dazu machen konnten, wie C* zu Boden gelangte. Solcherart hegt das Rechtsmittel auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen und der dazu vorgenommenen Beweiswürdigung des Erstgerichts in Ansehung des Schuldspruchs II./.
Nicht korrekturbedürftig ist auch die Ableitung der jeweiligen subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen, weil dies gerade bei leugnenden Tätern ohne Weiteres rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen ist (US 9; RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671; Ratz in WK StPO § 281 StPO Rz 452).
Das Rechtsmittelgericht hegt somit im Rahmen bei der Prüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Ausgehend von den solcherart unbedenklichen Konstatierungen erfolgte die Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand rechtskonform.
Fallbezogen richtet sich die Strafbefugnis nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art (zwei Vergehen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und dass er bereits fünfmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB).
Mildernd ist hingegen, dass es in Ansehung des Widerstands gegen die Staatsgewalt beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Weitere Milderungsgründe bringt die Rechtsmittelschrift nicht zur Darstellung.
Bei diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als etwas überhöht und solcherart als korrekturbedürftig. Ausgehend von den genannten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten tat- und schuldangemessen.
Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht scheitert aus spezialpräventiven Gründen an dem mehrfach einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten.
Zufolge Verhängung der Untersuchungshaft nach dem Urteil in erster Instanz wird das Erstgericht über die Anrechnung der Vorhaft (§ 38 Abs 1 Z 1 StGB) gemäß § 400 Abs 1 StPO zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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