Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 9. Dezember 2025, HR*-24, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die sofortige Enthaftung des A*, geboren am **, angeordnet.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen A* wegen des Verdachts der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (1.) sowie des Vergehens des tätlichen Angriffs auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesens oder Organe der Feuerwehr nach § 91a Z 2 StGB (2.).
Demnach sei er verdächtig, er habe zu nachgenannten Zeiten in B*
1. nachgenannte Personen gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
a. am 24. August 2025 Dr. C* D* dadurch, dass er auf seiner Facebook-Seite einen Beitrag mit folgendem Inhalt veröffentlichte: „Dr. C* D* hat mir eiskalt den Tod serviert in seiner ehem. Ordination. Und euch dadurch auch. Wenn dein Bruder an dir sündigt, gehe hin und weise ihn zurecht und in diesem Fall Todesstrafe. Bringt mich zu ihm …“;
b. am 4. September 2025 die E*-Teamleiterin F* dadurch, dass er ihr einen Schlag mit der flachen Hand auf den Oberarm versetzte und anschließend zu ihr äußerte: „Gott hat mir gesagt, ich muss noch fester zuschlagen und du bist ein Klon, der vernichtet gehört.“
2. durch die in Punkt 1. b. angeführte Tat eine Person, die in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätig ist, während der Ausübung ihrer Tätigkeit angegriffen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Dezember 2025 setzte das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 22, 2) die über den Beschuldigten A* mit Beschluss vom 23. November 2025 aus dem Haftgrund der Tatbegehungs- und ausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und lit d StPO verhängte Untersuchungshaft (ON 14) nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung (ON 22) aus dem angezogenen Haftgrund mit längster Wirksamkeit bis 9. Jänner 2026 fort. Dabei ging es vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zum Nachteil des Dr. C* D* und der F* sowie des Vergehens nach § 91a Z 2 StGB aus.
Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (ON 22, 3) und mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2025 ausgeführte (ON 25) Beschwerde des Beschuldigten, mit der dieser seine sofortige Enthaftung allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel anstrebt.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht geäußert hat, ist berechtigt.
Ein dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Straftat begangen habe. Maßgebend ist die Verdachtslage nach Einvernahme des Beschuldigten durch den Richter ( Kirchbacher, StPO 15 § 173 Rz 3). Zur Annahme eines dringenden Tatverdachts genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht jeweils für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann StPO 6 § 173 E 4).
Zutreffend reklamiert die Beschwerde, dass ein solcher dringender Tatverdacht in Bezug auf die vom Beschuldigten auf seiner Facebook-Seite getätigte sinngemäße Äußerung, Dr. C* D* habe gesündigt und gehöre zurechtgewiesen, in diesem Fall mit Todesstrafe und man solle ihn (A*) zu ihm bringen, nicht gegeben ist.
Eine gefährliche Drohung nach § 107 StGB muss geeignet sein, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzufließen. Die Eignung ist im Hinblick auf die gesetzlich gebotene Rücksichtnahme auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit des Bedrohten bzw. die Wichtigkeit des angedrohten Übels unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs zu beurteilen. Maßgeblich ist demnach, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation nach dem objektiven Maßstab eines besonnenen Durchschnittsmenschen unter Mitberücksichtigung der in seiner Person gelegenen besonderen Umständen die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, das heißt, den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, diese Folgen, wenngleich nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten, tatsächlich herbeizuführen (vgl. Jerabek/Ropper ; Reindl-Krauskopf ; Schroll/Oberessl in WK 2StGB § 74 Rz 33). Bei einer Drohung gegen einen Abwesenden muss auch erwiesen sein, dass die Drohung nach der Absicht des Täters dem Bedrohten zur Kenntnis gelangen sollte (RIS-Justiz RS0093126). Auf der subjektiven Tatseite verlangt § 107 StGB die Absicht des Täters, einen anderen in Furcht und Unruhe zu versetzen, worunter ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender, peinvoller Seelenzustand, ausgelöst durch massive Erwartungsangst vor dem herannahenden Übel wegen der Ungewissheit über das weitere Schicksal zu verstehen ist ( Schwaighofer in WK 2StGB § 107 Rz 10 und 11).
Schon der Inhalt des Positngs des Beschuldigten auf seiner Facebook-Seite, in der er Dr. C* D* für seine persönliche Situation verantwortlich macht und äußert, dass dieser als Sündiger bestraft gehört und dementsprechend gar nicht an Dr. D* adressiert war, vielmehr der Beschuldigte von einem unbekannten Adressatenkreis verlangt, zu diesem gebracht zu werden, fehlt es im gegebenen Kontext an der Eignung, den erfahrenen Psychiater Dr. C* D* in einen nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden peinvollen Seelenzustand zu versetzen, darüber hinaus an einer diesbezüglichen Absicht des Beschuldigten. Der Wortlaut der inkriminierten Äußerung spricht vielmehr dafür, dass der Beschuldigte gerade nicht erwartete, dass dem Dr. D* diese Äußerung zugänglich gemacht wird, verlangt er doch, ohne jemanden direkt anzusprechen, von einer Facebook-Community erst zu ihm gebracht zu werden, weil er als Sündiger bestraft gehört. Ein höherer Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer gefährlichen Drohung zum Nachteil des Psychiaters kann damit und auf Basis derzeitiger Ermittlungsergebnisse nicht angenommen werden.
Anders verhält es sich bei der gegenüber F* persönlich geäußerten Drohung, Gott habe ihm befohlen, noch fester zuzuschlagen und sei sie ein Klon der vernichtet gehört, ist doch dieser Drohung tatsächlich ein Schlag mit der flachen Hand auf den Oberarm des Tatopfers vorangegangen, sodass in der Androhung weiterer Schläge jedenfalls eine Übelsankündigung zu verstehen ist, die geeignet ist, bei der Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Allerdings kann von einer Drohung mit dem Tod nur dann gesprochen werden, wenn die Tat objektiv geeignet ist, den Bedrohten wirklich Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben einzuflößen, was in der Regel bei rein verbalen Todesdrohungen nicht der Fall ist. Eine Drohung mit dem Tod ist nämlich nur dann gegeben, wenn ihr die (als solche ernst zu nehmende) Ankündigung eines Anschlags auf das Leben zu entnehmen und sie objektiv geeignet ist, beim Bedrohten gerade in dieser Richtung eine Besorgnis zu erwecken. Der Vorsatz des Täters muss auf eine derartige Wirkung seiner Drohung gerichtet sein. Nach forensischen Erfahrungen stellen verbale Todesdrohungen inhaltlich objektiv oft nur in übertriebener Weise ausgedrückte Drohungen mit einer körperlichen Misshandlung, nicht jedoch mit einem Anschlag auf das Leben des Bedrohten dar und sind in vielen Fällen auch nur so beabsichtigt (vgl. 10 Os 118/79; RIS-Justiz RS0093241). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte F* einen Schlag mit der flachen Hand auf den Oberarm versetzt hatte, besteht bei der anschließend getätigten Äußerung derzeit ein dringender Tatverdacht nur insoweit, dass er in der Absicht handelte, sie mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich zu bedrohen, nicht jedoch mit einem Anschlag auf ihr Leben. Daneben verwirklicht der Beschuldigte durch seinen – ohnehin zugestandenen (ON 8.6) – Schlag auf den Oberarm der F* das Vergehen des tätlichen Angriffs auf eine Angehörige des Gesundheitswesens nach § 91a Z 2 StGB, weil davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte bei der Tat wusste, dass es sich bei F* um die E*-Teamleiterin und ** der betreuten Wohneinrichtung in B* handelt, in der der Beschuldigte betreut wurde und wohnhaft war.
Ausgehend davon ist der Beschuldigte dringend tatverdächtig, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und das Vergehen des tätlichen Angriffs auf mit bestimmten Aufgaben betraute Angehörige des Gesundheitswesens nach § 91a Z 2 StGB begangen zu haben.
Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung und wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden. Fallkonkret liegt dem Beschuldigten das mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB als Anlasstat sowie die rechtsguteinschlägige weitere Anlasstat nach § 91a Z 2 StGB zur Last (vgl. Nimmervoll , Haftrecht 3 Rz 703 f). Der Beschuldigte ist daher wiederholter Tathandlungen, nämlich zweier Vergehen dringend verdächtig, wobei er bereits tätlich wurde. Nach den Angaben seines behandelnden Arztes der Psychiatrischen Abteilung des Klinikum ** leide der Beschuldigte seit Jahrzehnten an Schizophrenie, höre imperative Stimmen und sei wahnhaft, insbesondere wenn er die notwendige Medikation ignoriere. Die inkriminierten Tathandlungen legen – vorbehaltlich des Ergebnisses des psychiatrischen Gutachtens – mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit nahe, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss seiner Erkrankung gehandelt hat. Auch nach den Angaben des Beschuldigten selbst höre dieser imperative Stimmen, die ihn zu bestimmten Handlungsweisen veranlassen würden. Dementsprechend besteht die Gefahr, er werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen, wie die ihm angelastete gefährliche Drohung künftig begehen.
Der Beschuldigte, der zum Tatzeitpunkt im 52. Lebensjahr stand, hat bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt und ist – soweit aktenkundig – nicht als Gewalttäter in Erscheinung getreten. Auch bei dem Angriff auf seine Betreuerin ist es bei einem leichten folgenlosen Schlag gegen den Oberarm geblieben. Trotz seiner imperativen Stimme, die ihm befohlen habe, fester zuzuschlagen, ist es zu keinem weiteren Angriff gegen F* gekommen, sodass die Befürchtung, der Beschuldigte werde die angedrohte Tat tatsächlich ausführen, nicht mit Grund angenommen werden kann. Eine bloße Möglichkeit reicht für die Annahme des Haftgrundes der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO nicht aus (vgl. Nimmervoll Haftrecht 3 Rz 755).
Angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten, der sich nun mehr als drei Wochen in Untersuchungshaft befindet, steht die Fortsetzung der Untersuchungshaft außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden Strafe. Das Gewicht der strafbaren Handlungen des Beschuldigten und die Art der Rechtsgutbeeinträchtigungen, mit anderen Worten der soziale Störwert seiner Handlungen, rechtfertigt die Fortsetzung der Untersuchungshaft über die bisherige Dauer hinaus nicht mehr. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass – vorbehaltlich des bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens – derzeit anzunehmen ist, dass der Beschuldigte unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer Schizophrenie gehandelt hat und dabei nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der Wortlaut der inkriminierten Drohung (ON 3.7) und vor allem die in den Einvernahmen des Beschuldigten (ON 3.4, ON 22) sowie in seinen zahlreichen Nachrichten (ON 3.9) und Videobotschaften (ON 7) auf seinem Facebook Account zum Ausdruck kommende Persönlichkeit legen zumindest derzeit gesteigert nahe, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung im Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war.
Die Untersuchungshaft war daher aufzuheben und die sofortige Enthaftung des A* anzuordnen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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